FÖRDERKREIS FÜR DAS STÄDTISCHE LION-FEUCHTWANGER-GYMNASIUM MÜNCHEN E.V. |
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des Förderkreises für das
Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium (LFG) München e. V.
1. Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen "Förderkreis für das Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium (LFG) München e.V.". Er ist ein eingetragener Verein, der unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2 Sitz des Vereins ist München.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der kulturellen Belange der Schüler des Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasiums (LFG) durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an das LFG im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO. Der Verein bemüht sich insbesondere um
- die Ergänzung
und Verbesserung der Ausstattung des LFG mit Lernmitteln
und Einrichtungsgegenständen
- die Förderung
von Studienreisen, Schüleraustausch, und sportlichen
Veranstaltungen
- die Förderung
von kulturellen Veranstaltungen des LFG wie z.B. Dichter-
lesungen, Ausstellungen, Aufführungen, Vorträge usw.
3. Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft im Förderkreis können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen, insbesondere Eltern von Schülern, Freunde, Gönner und ehemalige Angehörige des LFG. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
3.2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3.3 Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
3.4 Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Förderkreises schädigen, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4. Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand führt die Geschäfte des Förderkreises. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4.2 Es können zusätzlich maximal drei Beisitzer ernannt werden. Wünschenswert ist ein Beisitzer aus der Schulleitung, ein Beisitzer aus dem Elternbeirat und ein Beisitzer aus dem Kreis der ehemaligen Schüler. Der Vorstand kann Mitgliedern des Förderkreises bestimmte Aufgaben übertragen.
4.3 Die Mitglieder des Vorstandes nach Nr. 4.1 werden jedes zweite Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
4.4 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung.
4.5 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Niederschriften festgehalten.
5. Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung muß vom 1.Vorsitzenden mindestens jedes zweite Jahr einberufen werden und zwar in der ersten Jahreshälfte. Die Ladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
5.2 Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
5.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
5.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
6. Beitrag und Mittelverwendung
6.1 Den Mindestbeitrag legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder fest. Er ist für das laufende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) jeweils bis zum 31.03. fällig.
6.2 Schüler und ehemalige Schüler des LFG sind von der Beitragspflicht bis zum Ende ihrer Ausbildung und/oder Wehrpflicht oder eines Ersatzdienstes befreit.
6.3 Die dem Förderkreis zugehenden Regelbeiträge, freiwilligen Beiträge, Spenden und sonstigen Mittel verwendet der Vorstand im Benehmen mit dem Elternbeirat ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach Nr.2 (der Satzung). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.4 Es darf keine Person durch Ausgaben für Leistungen, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7. Rechnungslegung
7.1 Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben und legt die Jahresabschlüsse mit Belegen zur Einsichtnahme vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer nach Nr. 7.2.
7.2 Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüfer für die laufende Wahlperiode, die die Kassenprüfung und die Belege überprüfen.
8. Auflösung des Förderkreises
8.1 Die Auflösung des Förderkreises erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Ladung muß die Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung der Schüler am LFG zu verwenden.